Anmeldung und Inbetriebnahme

PV-Anlage anmelden beim Finanzamt im Jahr 2024

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre PV-Anlage innerhalb des ersten Monats beim Finanzamt anzumelden. Durch die Einspeisung erzielen Sie Gewinne, auf die Sie Einkommensteuer zahlen müssen. Auf die erzeugten Umsätze aus Photovoltaik fällt zudem die Umsatzsteuer an. Ausnahme sind PV-Inselanlagen, die beim Finanzamt nicht registriert werden müssen.  

Wer muss eine PV-Anlage beim Finanzamt anmelden? 

Jede PV-Anlage, die ans öffentliche Netz gekoppelt ist, muss beim Finanzamt angemeldet werden. Ab dem Datum der Inbetriebnahme haben Sie einen Monat Zeit für die Anmeldung. Die Inbetriebnahme ist der Start einer gewerblichen Tätigkeit, da Sie für das Einspeisen des Stroms ins öffentliche Netz eine Vergütung erhalten.

Einzige wirkliche Ausnahme für eine Nichtanmeldung beim Finanzamt ist, wenn Ihre Photovoltaik eine Inselanlage oder Nulleinspeiseanlage ist. Da eine Inselanlage nicht an das öffentliche Netz angeschlossen wird, können Sie keine Einspeisevergütung erhalten und damit auch keinen Gewinn erzielen.

Welche steuerlichen Auswirkungen bringt eine Anmeldung der PV-Anlage beim Finanzamt mit sich?

Relevant sind zwei Steuerarten: die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer. Diese werden immer separat behandelt. Einkommensteuerpflichtig ist jeder, der ein Einkommen erzielt, dazu gehören auch die Einnahmen aus einer Photovoltaik-Anlage. Die Umsatzsteuer wird nur bei gewerblichen Tätigkeiten erhoben.

Einkommensteuer bei Photovoltaik

Da Sie mit Ihrer PV-Anlage über 20 bis 30 Jahre Gewinne erzielen werden, müssen Sie diese auch in Ihrer Einkommensteuererklärung ausweisen. Die Einnahmen aus der Anlage zählen zu Ihren Einkünften wie Gehalt, Lohn und Rente. Sie setzen sich wie folgt zusammen: 

  • erhaltenen Zahlungen für die Einspeisung des Stroms ins öffentliche Netz
  • Anteil des selbst genutzten Stroms

Diese Einnahmen werden den Ausgaben für die Anlage gegenübergestellt. So wird die Höhe des Gewinns definiert.

Ist die Leistung Ihrer PV-Anlage unter 10 kWp und die PV-Anlage auf Ihrem eigenen Dach installiert, konnten Sie diese bisher als "Liebhaberei" beim Finanzamt anmelden. Sie waren dann von der Einkommensteuer befreit, und zwar sowohl auf den eingespeisten, als auch den selbst genutzten Strom. Im Gegenzug konnten Sie jeodch keine Kosten steuerlich geltend machen. 

Im Januar 2023 wurden jedoch neue Steuererleichterungen für Photovoltaik eingeführt. Mit diesen fällt auch die Einkommenssteuer auf die Solarenerträge und die Einspeisevergütung weg. Die Erleichterungen gelten für alle PV-Analgen bis 30-kWp bei Einfamilienhäusern und bis zu 15-kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern. Die Liebhabereiregelung entfällt somit.

Photovoltaik Umsatzsteuer

Neben der Einkommensteuer entfallen sowohl für die Einnahmen aus der Einspeisevergütung als auch für die Menge an verbrauchtem Solarstrom zusätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die Sie an das Finanzamt abführen müssen. 

Melden Sie ein Gewerbe für Ihre PV-Anlage an, zahlen Sie auch die Umsatzsteuer. Vorteil hierbei ist, dass Sie nun berechtigt sind, die Vorsteuer abzuziehen, das heißt Sie bekommen die gezahlte Mehrwertsteuer auf die Anschaffungskosten der Anlage wieder. Sie sollten aber bedenken, dass Sie mit einem Gewerbe auch eine zusätzliche Steuererklärung machen müssen.

Eine Möglichkeit, die Umsatzsteuer umzugehen, ist die Kleinunternehmerregelung. 

Auch hier greifen die neuen Steuererleichterungen und der Kauf einer PV-Anlage ist steuerfrei. Auf den Anschaffungspreis privater PV-Anlagen entfällt nämlich nun auch die Mehrwertsteuer. Das bedeutet die Anmeldung eines Gewerbes, nur um die Vorsteuer geltend zu machen, ist nicht mehr notwendig.

PV-Anlage und die Kleinunternehmerregelung

Liegt der Jahresumsatz (Achtung: nicht Gewinn) Ihrer PV-Anlage unter 22.000 €, können Sie die Kleinunternehmerregelung (§19 UstG) anwenden. Als Kleinunternehmer sind Sie von der Umsatzsteuer befreit, dürfen allerdings auch keine Vorsteuer geltend machen. 

Photovoltaik ohne Finanzamt? 

Photovoltaik ohne Finanzamt und den damit verbundenen bürokratischen Aufwand ist möglich. Dafür wählen Sie die Kleinunternehmerregelung, die Sie von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit. Die Einkommensteuer entfällt in der Regel dank der neuen Steuererleichterungen sowieso. 

Fazit

Sie müssen Ihre PV-Anlage beim Finanzamt anmelden, sofern Sie mit ihr Gewinne erzielen. Die Anmeldung muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Sollte das Finanzamt den Betrieb der PV-Anlage als unternehmerische Tätigkeit einstufen, müssen Sie die Einkünfte versteuern. 

Die Umsatzsteuer können Sie mit der Kleinunternehmerregelung umgehen. Ist Ihre PV-Anlage kleiner als 30 kWp oder 15 kWp pro Wohneinheit, entfällt auch die Einkommensteuer

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